Weitere Entscheidung unten: FG Hessen, 20.01.2015

Rechtsprechung
   FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13 E   

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https://dejure.org/2014,43037
FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13 E (https://dejure.org/2014,43037)
FG Münster, Entscheidung vom 12.12.2014 - 4 K 1918/13 E (https://dejure.org/2014,43037)
FG Münster, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - 4 K 1918/13 E (https://dejure.org/2014,43037)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Unter welchen Voraussetzungen führt ein "Exit-Bonus" beim Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich in geringem Umfang an ihr beteiligt ist, zu einem Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Nr 3; EStG § 19; EStG § 17
    "Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist, kein Veräußerungserlös i.S. des § 17 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 18 Nr 3 ; EStG § 19 ; EStG § 17
    "Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist, kein Veräußerungserlös i.S. des § 17 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wesentliche Beteiligung - "Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist, kein Veräußerungserlös i.S. des § 17 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Exit-Bonus" führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zwingend zu einem Veräußerungserlös nach § 17 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Exit-Bonus" beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Exit-Bonus eines Gesellschafter-Geschäftsführers kein begünstigter Veräußerungsgewinn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Exit-Bonus eines Gesellschafter-Geschäftsführers kein begünstigter Veräußerungsgewinn

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Exitbonus oder disproportionaler Veräußerungsgewinn?

Papierfundstellen

  • BB 2015, 804
  • EFG 2015, 385
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Von derartigen Rechtsgrundsätzen gehe auch der BFH nicht aus (Hinweis auf das Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06).

    Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn die Zuwendung wegenanderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).

    (BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Soweit disquotale - laufende - Gewinnverteilungen bei Personengesellschaften (vgl. hierzu Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rdnr. 443 m.w.N.) und auch beiKapitalgesellschaften (vgl. § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mitbeschränkter Haftung - GmbHG - sowie BFH-Urteil vom 19.8.1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43) unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch ertragsteuerlich auf Ebene der Gesellschafter anzuerkennen sind, richtet sich der höhere (disquotale) Anspruch auf Zuteilung des Jahresergebnisses (Gewinnausschüttung) gegen die Personen- bzw. Kapitalgesellschaft selbst.
  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 28.2.2013 VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904).
  • BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11

    Arbeitslohn Dritter; Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittem gründet (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.4.2014 VI R 62/11, DStR 2014, 1432).
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 28.2.2013 VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904).
  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Maßgeblich ist daher die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, sodass Vergütungen nur dann "für mehrjährige Tätigkeiten" gewährt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit ihnen gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.2014 VI R 57/12, juris; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 34 Rdnr. 40).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

    Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).
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   FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13   

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https://dejure.org/2015,5442
FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13 (https://dejure.org/2015,5442)
FG Hessen, Entscheidung vom 20.01.2015 - 4 K 1918/13 (https://dejure.org/2015,5442)
FG Hessen, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 4 K 1918/13 (https://dejure.org/2015,5442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a BDA Großbritannien 1964/1970, § 13 Abs. 4 InvStG
    Die Beteiligten streiten darüber, ob ein aus einer in Großbritannien belegenen Immobilie im Jahre 2007 erzielter Veräußerungsgewinn durch einen korrigierten Feststellungsbescheid steuerlich berücksichtigt werden kann und darüber wie ein ggf. zu berücksichtigender ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfond

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfond

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfonds

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.12.2010 - I R 49/09

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13
    Erstmals mit Schreiben vom 01.03.2012 richtete das Finanzamt hinsichtlich der abgegebenen Feststellungserklärung Fragen an den Kläger und vertrat die Ansicht, dass der durch die Veräußerung des Grundstücks erzielte Veräußerungsgewinn aufgrund des zur sog. britischen Claw-Back-Besteuerung und dem DBA-Großbritannien in der Fassung von 1964/1970  ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.12.2010 (I R 49/09, BStBl II 2011, 482) im Inland nicht steuerfrei sei.

    Gegen den Feststellungsbescheid vom 14.12.2012 legte der Kläger Einspruch ein und vertrat die Ansicht, dass die in dem BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 geäußerte Rechtsansicht unzutreffend sei und dass auch dann, wenn man diese Auffassung des BFH für zutreffend halte, eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ausgeschlossen werde.

    Das Finanzamt vertritt die Ansicht, das zu dem DBA-GB 1964/1970 ergangene Urteil des BFH vom 09.12.2010 I R 49/09 sei zutreffend, weil gerade dieses Urteil das Ergebnis einer qualitativ-konditionalen Betrachtung sei.

    Der durchzuführende Vergleich mit dem früheren, seitens des Klägers als Vertrauensschutz begründend angeführten BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 mit dem Urteil des BFH vom 09.12.2010 I R 49/09 scheitere bereits an der Andersartigkeit der diesen Urteilen zugrundeliegenden Rechtsvorgängen.

    Das ist bei der Claw-Back-Besteuerung weder nach britischen noch nach deutschem Recht der Fall (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09, BStBl II 2011, 482 m.w.N.).

    Das Gericht schließt sich insofern in vollem Umfang der Rechtsprechung des I. Senats des BFH an und verweist hinsichtlich der weiteren Begründung und des bestehenden Sach- und Streitstands auf das BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 (a.a.O.).

    Im vorliegenden Falle fehlt es deswegen bereits an einer Änderung der Rechtsprechung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO, weil die in dem BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 (a.a.O.)  gemachten Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andere Sachverhalte betrafen, als das BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 (a.a.O.), das zu der auch im vorliegenden Falle streitigen Auswirkung der Claw-Back-Besteuerung für Artikel XVIII Abs. 2 Buchstabe a des DBA-GB 1964/1970 ergangen ist.

    Hinsichtlich der Auslegung des Artikel XVIII Abs. 2 Buchstabe a DBA-GB 1964/1970 unter dem Gesichtspunkt der Claw-back-Besteuerung gab es jedoch vor dem BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 (a.a.O.) weder eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch eine langjährig geübte Verwaltungspraxis.

  • BFH, 27.08.1997 - I R 127/95

    Kanada: Zur Auslegung von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13
    Der Veräußerungsgewinn sei in der Feststellungserklärung des Klägers wegen des BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 (BStBl II 1998, 58) betreffend die Subject-to-Tax Klausel des DBA-Kanada (Artikel 23 Abs. 4 DBA-Kanada) als steuerfrei behandelt worden.

    Der durchzuführende Vergleich mit dem früheren, seitens des Klägers als Vertrauensschutz begründend angeführten BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 mit dem Urteil des BFH vom 09.12.2010 I R 49/09 scheitere bereits an der Andersartigkeit der diesen Urteilen zugrundeliegenden Rechtsvorgängen.

    Im vorliegenden Falle fehlt es deswegen bereits an einer Änderung der Rechtsprechung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO, weil die in dem BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 (a.a.O.)  gemachten Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andere Sachverhalte betrafen, als das BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 (a.a.O.), das zu der auch im vorliegenden Falle streitigen Auswirkung der Claw-Back-Besteuerung für Artikel XVIII Abs. 2 Buchstabe a des DBA-GB 1964/1970 ergangen ist.

    Während es in dem BFH-Urteil vom 27.08.1997 (a.a.O.) um Artikel 23 Abs. 3 DBA-Kanada (vom 17.07.1981, BGBl. II 1982, 802, BStBl I 1982, 752) und darum ging, aus welchem der Vertragsstaaten die fraglichen Einkünfte "stammen" (insbesondere, wenn die Betriebsstätten-Einkünfte auch die Belange eines Drittstaates, in diesem Falle die USA, berühren), geht es in dem BFH-Urteil vom 09.12.2010 (a.a.O.) gerade um einen besonderen Passus des DBA-GB 1964/1970, der für die Gewinne i.S.d. Art. VIII Abs. 1 DBA-GB darauf abstellt, dass diese "Gewinne" im "Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind".

    Soweit sich der Kläger auf eine früher seitens des Finanzamts einem anderen Steuerpflichtigen erteilte und dann aber widerrufene verbindliche Auskunft zur Claw-back-Besteuerung beruft führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil in der in Kopie vorliegenden verbindlichen Auskunft nicht ausdrücklich auf die BFH-Entscheidung vom 27.08.1997 (a.a.O) Bezug genommen wird, die verbindliche Auskunft nicht gegenüber dem Kläger erteilt worden und sie im Übrigen auch widerrufen worden ist.

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13
    Der Kläger hat auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen über § 176 AO hinausgehenden Anspruch auf Vertrauensschutz, weil dieser nur dann bestehen würde, wenn sich die Rechtsprechung des BFH entweder verschärft hätte oder die Rechtsprechung von einer langjährig geübten Verwaltungspraxis abgewichen wäre (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 26.09.2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405 und vom 02.04.2012 III B 189/10, BFH/NV 2012, 1101, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13
    Nur dann lässt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit beurteilen, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung bei einer erneuten Steuerfestsetzung zumindest im Ergebnis angewandt worden ist (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 10.06.2008 VIII R 79/05, BStBl II 2008, 863 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83

    1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13
    Gegenüber dem Finanzamt könnte darüber hinaus ein darüber hinausgehender Anspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich der streitigen Frage zwischen dem Kläger ein konkretes Rechtsverhältnis bestanden hätte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.10.1988 VII R 419/83, BStBl II 1989, 284).
  • BFH, 02.04.2012 - III B 189/10

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - Bindung der Familienkasse an

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13
    Der Kläger hat auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen über § 176 AO hinausgehenden Anspruch auf Vertrauensschutz, weil dieser nur dann bestehen würde, wenn sich die Rechtsprechung des BFH entweder verschärft hätte oder die Rechtsprechung von einer langjährig geübten Verwaltungspraxis abgewichen wäre (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 26.09.2007 V B 8/06, BStBl II 2008, 405 und vom 02.04.2012 III B 189/10, BFH/NV 2012, 1101, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2017 - I R 55/15

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20. Januar 2015  4 K 1918/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 20. Januar 2015  4 K 1918/13 als unbegründet abgewiesen.

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